Gesetzestext

 

Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Unterbrechung der Ausgangsverfahren dient zunächst der Klärung der Frage, ob ein Musterverfahren durchgeführt wird (§ 6 KapMuG); danach folgt ggf die Aussetzung des Verfahrens gem § 8 KapMuG. Damit sollen im Interesse der auf den Gesamtkomplex bezogenen Verfahrensökonomie vorweggenommene Beweisaufnahmen oder gar divergierende Entscheidungen verhindert werden.

B. Beginn der Unterbrechung der Ausgangsverfahren.

 

Rn 2

Die Vorschrift betrifft zunächst nur Verfahren, in denen ein Musterverfahrensantrag gestellt und bekanntgemacht wird. Die Verfahrensunterbrechung tritt am Tag der Bekanntmachung im Klageregister ein, ohne Rücksicht auf deren Kenntnisnahme durch die Parteien (Vorwerk/Wolf/Fullenkamp Rz 5). Wird ein Musterfeststellungsantrag dagegen gem § 3 IV KapMuG nicht bekanntgemacht, weil bereits die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 I 1 KapMuG (zehn Anträge) vorliegen, so gibt es auch keine Unterbrechung. Das Verfahren läuft dann zunächst bis zum Aussetzungsbeschluss (§ 8 KapMuG) weiter.

C. Wirkungen der Unterbrechung.

 

Rn 3

Die Wirkungen der Unterbrechung ergeben sich aus § 249 ZPO (BTDrs 15/5091, 22). Die Klage oder der Musterverfahrensantrag können allerdings weiterhin zurückgenommen werden, weil es sich dabei um Prozesshandlungen ggü dem Gericht handelt (Vorwerk/Wolf/Fullenkamp Rz 8).

D. Ende der Unterbrechung.

 

Rn 4

Wird ein Musterverfahren nicht durchgeführt, so endet die Unterbrechung mit Zurückweisung des Musterverfahrensantrags durch Beschl gem § 6 V KapMuG (Vorwerk/Wolf/Fullenkamp Rz 5; aA KK-KapMuG/Kruis § 5 KapMuG Rz 10: mit der ersten Verfahrenshandlung des Gerichts nach diesem Beschl). Ergeht aber ein Vorlagebeschluss, so bleibt das Ausgangsverfahren zunächst unterbrochen und wird dann ggf gem § 8 Abs 1 ausgesetzt (KK-KapMuG/Kruis aaO Rz 9). Nach einer abw Ansicht endet die Unterbrechung mit Bekanntgabe des Vorlagebeschlusses und das Verfahren wird dann hinsichtlich der Frage fortgesetzt, ob es gem § 8 KapMuG auszusetzen ist (Vorwerk/Wolf/Fullenkamp Rz 6). Gegen diese Konstruktion spricht aber der damit verbundene Kontrollaufwand für Gericht und Parteien, die dann das Klageregister zu überwachen hätten, um den Zeitpunkt des Endes der Unterbrechung nicht zu übersehen (Kruis aaO).

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