Gesetzestext

 

(1) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz fort. Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterrechtsbeschwerdegegner aus den Musterbeklagten. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die übrigen Musterbeklagten entsprechend anzuwenden.

(2) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder mehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, wird derjenige Beigeladene, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.

(3) Legt einer oder mehrere der Musterbeklagten Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, wird derjenige Musterbeklagte, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Musterrechtsbeschwerdegegner ist der Musterkläger. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die Beigeladenen entsprechend anzuwenden.

(4) Nimmt der Musterrechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde zurück, bestimmt das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 13 Absatz 1 einen neuen Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf der Seite des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten sind, es sei denn, diese verzichten ebenfalls auf die Fortführung der Rechtsbeschwerde.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 15 III–V KapMuG aF und definiert die Parteirollen im Rechtsbeschwerdeverfahren. Wird von mehreren Beteiligten die Rechtsbeschwerde eingelegt, so werden diese Rechtsmittel gem § 21 zu einem Rechtsbeschwerdeverfahren zusammengefasst (BGH NZG 21, 377 [BGH 17.12.2020 - II ZB 31/14]).

B. Bestimmung der Parteien bei Rechtsbeschwerde durch Klägerseite.

 

Rn 2

Sofern der Musterkläger Rechtsbeschwerde einlegt (Abs 1), wird dieser auch zum Musterrechtsbeschwerdeführer, der das Rechtsbeschwerdeverfahren führt. Anderenfalls bestimmt der BGH den Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der Beigeladenen nach dem Prioritätsprinzip (Abs 2) oder bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch den Musterkläger (Abs 4) nach den Kriterien des § 9 II KapMuG. Der Beschwerdegegner wird – sofern es mehrere Musterbeklagte gibt – vom BGH gem Abs 1 S 2 nach billigem Ermessen aus dem Kreis der Musterbeklagten ausgewählt. Anders als im Musterverfahren, in dem es mehrere Musterbeklagte geben kann, findet hier somit eine Reduktion auf einen Beschwerdegegner statt, um das Kostenrisiko auf Seiten der Kläger zu reduzieren (BTDrs 17/8799, 25). Die restlichen Musterbeklagten haben ein Anschlussbeschwerderecht gem Abs 1 S 3.

C. Bestimmung der Parteien bei Rechtsbeschwerde durch Beklagtenseite.

 

Rn 3

Die Beschränkung auf einen Musterbeklagten als Rechtsbeschwerdeführer gilt auch bei Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen von mehreren Musterbeklagten; gem Abs 3 kommt dann das Prioritätsprinzip zur Anwendung. Beschwerdegegner ist dann der Musterkläger; die Beigeladenen haben die Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde gem Abs 3 S 3.

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