Gesetzestext

 

(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt.

(2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich, über die einzuhaltende Form und Frist sowie über die Wirkung des Vergleichs zu belehren.

A. Zweck.

 

Rn 1

Durch die den Beigeladenen gewährte Austrittsmöglichkeit nach einem gerichtlich genehmigten Vergleich eröffnet das Gesetz den austretenden Beigeladen, ihre Ausgangsverfahren fortzuführen, wenn sie mit dem qua Vergleich erzielten Ergebnis im Musterverfahren unzufrieden sind. Damit wird hier ein international verbreiteter opt-out-Mechanismus eingefügt, welches das KapMuG bisher nicht kannte. Das Schweigen der Beigeladenen gilt als Zustimmung zu dem Vergleich (BTDrs 17/8799, 25)

B. Zustellung mit Belehrung (Abs 1 und 3).

 

Rn 2

Die Zustellung des genehmigten Vergleichs ist im Zusammenhang mit der Wirkung des Vergleichs für und gegen die Beigeladenen gem § 23 I 4 KapMuG zu sehen. Anders als beim Musterentscheid kann die Zustellung nach Abs 1 nicht durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (BTDrs 17/8799, 25). Die Belehrungen nach Abs 3 dienen der unmissverständlichen Information über die Austrittsmöglichkeit und über die Konsequenzen des Schweigens.

C. Austrittserklärung (Abs 2).

 

Rn 3

Für die innerhalb der Monatsfrist des Abs 2 abzugebende Austrittserklärung besteht wegen § 78 III ZPO kein Anwaltszwang (BTDrs 17/8799, 25).

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