Gesetzestext

 

Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Rechtsstellung des Beigeladenen ist von den Autoren des KapMuG in bewusster Anlehnung an die Rechtsfigur des einfachen Nebenintervenienten gem § 67 ZPO konzipiert worden (BTDrs 15/5091, 28). Damit soll dem Beigeladenen Gelegenheit gegeben werden, auf den Verlauf des Musterverfahrens Einfluss zu nehmen, ohne jedoch Partei dieses Verfahrens zu sein. Allerdings will die Figur des einfachen Nebenintervenienten nicht recht passen, weil der Beigeladene im Musterverfahren einen eigenen Anspruch geltend macht, so dass er eher als streitgenössischer Nebenintervenient zu behandeln wäre (Vorwerk/Wolf/Lange § 12 KapMuG aF Rz 4). In praktischer Hinsicht gefährden die Befugnisse der Beigeladenen, würden sie massenhaft ausgeübt, die angestrebte Effektivität des Musterverfahrens (Stadler FS Rechberger 663, 676).

B. Befugnisse des Beigeladenen.

 

Rn 2

Aufgrund der vom Gesetzgeber gewünschten und auch sprachlich eindeutigen Parallele gelten im Zweifel die Regeln des § 67 ZPO. Der Beigeladene kann daher ebenso wie der Nebenintervenient sämtliche Prozesshandlungen vornehmen, die dem Musterkläger (auf Beklagtenseite gibt es ja keine Beigeladenen, sondern ggf mehrere Musterbeklagte) zustehen. Nur im Falle eines Widerspruchs seiner Handlungen bzw Behauptungen zu denjenigen des Musterklägers haben letztere den Vorrang. Im Zweifel ist von der Wirksamkeit der Handlungen des Beigeladenen auszugehen (s § 67 ZPO Rn 7). Auch ein Beigeladener kann die Erweiterung des Verfahrensgegenstands gem § 15 KapMuG beantragen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Besonderheiten des § 21 II KapMuG.

 

Rn 3

Der Beigeladene hat ebenso wie Musterkläger und Musterbeklagte das Recht auf Akteneinsicht gem § 299 I ZPO (Braunschw ZIP 21, 31).

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