Rn 8

Wenn auch für den Musterkläger der Verzicht ausgeschlossen ist (s.o. Rn 3), so wird auf Seiten des Musterbeklagten ein rein prozessual zu verstehendes Anerkenntnis für möglich gehalten (KK-KapMuG/Vollkommer Rz 140; aA Wieczorek/Schütze/Kruis Rz 26). Dies könnte sich aber nur auf im Musterverfahren begehrte Tatsachenfeststellungen beziehen; bei Rechtsfragen besteht von vorneherein keine Dispositionsbefugnis der Parteien.

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