Rn 18

Ihre Einordnung als Gerichtverwaltung gem § 4 II DRiG (Ortloff NVwZ 04, 385, 389; Wimmer/Wimmer NJW 07, 3243, 3244) oder als Rspr (Greger NJW 07, 3258, 3259; krit Prütting JZ 08, 847, 850) war umstr. Gerichtsintern als richterlich, spruchkörper- oder sitzungsgruppenintern vorgenommene ›Mediation‹ war sie stets Güteverhandlung des § 278 II ZPO (dazu BGH Beschl v 12.2.09 – VII ZB 76/07 Rz 11) und gehört zum Pflichtenkreis des gesetzlich zuständigen Richters (BGHZ 47, 275, 287; Greger MDR 14, 993). Insoweit unterliegt sie nicht der Regelung des Präsidiums, denn es verteilt nur die gerichtsinterne Zuständigkeit in Rechtsprechungsangelegenheiten, nicht aber deren verfahrensimmanente Bestandteile (Prütting JZ 08, 847, 849).

Die außergerichtliche, einem nichtrichterlichen Dritten (›Mediator‹) vorbehaltene Mediation ist durch Art 1 des Ges zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.12 (BGBl I 1577 ff) im MediationsG und § 278a ZPO geregelt. Auch insoweit hat das Präsidium nichts zu regeln. Es geht hierbei nicht um Rspr bzw um eine Aufgabe der Recht sprechenden Gewalt.

 

Rn 19

Güterichter. § 278 V 1 ZPO nF (Art 2 des Gesetzes zur Förderung der Mediation vom 21.7.12, Rz 18) eröffnet dem gesetzlichen Richter die Kompetenz, den Rechtsstreit im Rahmen seiner Güteverhandlung (§ 278 II ZPO) auch an einen anderen, nämlich ›vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) zu verweisen‹, der nach § 278 V 2 ZPO alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann. Dieser Güterichter nimmt nicht eine Aufgabe der Recht sprechenden Gewalt, sondern ›andere Aufgaben, die aufgrund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind‹ (§ 4 II Nr 2 DRiG; Ahrens NJW 12, 2465, 2469), wahr. Wer diesen Güterichter bestimmt – der gesetzliche, erkennende Richter im Verweisungsbeschluss nach § 278 V 1 ZPO oder das Präsidium als Verteilung der richterlichen Geschäfte nach § 21e I 1 im GVG – ist nicht ausdrücklich geregelt. Da diese Güteverhandlung des Güterichters nach § 278 V ZPO nF nunmehr aber jedenfalls als derivative richterliche (Art 97 GG) Amtstätigkeit zu verstehen ist, ist sie der Geschäftsverteilung durch das Präsidium nach § 21e I 1 zuzuordnen, sodass das Präsidium die Güterichter des (eigenen) Gerichts und deren Zuständigkeit bei Heranziehung durch Verweisungsbeschluss gem § 21e I 1 bestimmen muss (§ 278 ZPO Rn 6; Greger MDR 14, 993; Hartmann MDR 12, 941, 942). Der protokollierte (§§ 159 II 2, 160 III 1 ZPO nF) Vergleich vor diesem nur für die Güteverhandlung zuständigen Güterichter ist Vollstreckungstitel iSv § 794 I 1 ZPO. Eine Prozesskostenhilfebewilligung des gesetzlichen Richters (Spruchkörpers) dürfte auch dieses Güteverfahren umfassen.

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