Rn 1

Die Norm verlängert § 97 für Fälle der nachträglichen Unzuständigkeit. Nach § 99 kann die ursprüngliche Entscheidung, die KfH sei iSd § 95 zuständig, in drei Fällen revidiert werden; wenn der Kläger eine Zwischenfeststellungsklage erhebt, wenn der Beklagte eine Widerklage anhängig macht oder – in Abs 2 S 2 geregelt – wenn die Klage iSd § 263 ZPO erweitert wird. Führt die Prüfung dazu, dass der neu eingeführte Streitgegenstand keine Handelssache ist, kann die Zuständigkeit der KfH nachträglich entfallen. Andere Gestaltungen des Streitstoffs, etwa die Erklärung der Aufrechnung mit einer nicht mit § 95 kompatiblen Forderung, lassen die Zuständigkeit unberührt (MüKoZPO/Zimmermann Rz 6).

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