Gesetzestext

 

Im Übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozessordnungen bestimmt.

A. Vorbemerkung.

 

Rn 1

Die Vorschrift hat nur noch Klarstellungsfunktion und ist überdies zu eng gefasst. Über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend können auch andere Gesetze als das GVG und die Prozessordnungen – einschließlich Landesrecht bei entsprechender bundesrechtlicher Ermächtigung, zB die Polizeigesetze und die Hinterlegungsordnungen der Länder – dem AG nach dem Grundsatz ›lex specialis derogat legi generali‹ Zuständigkeiten zuweisen.

B. Sonstige Zuständigkeiten.

 

Rn 2

Außerhalb der §§ 23 ff GVG wird das AG ua tätig in Rechtshilfesachen (§ 157 GVG), Mahnsachen (§ 689 ZPO), Vollstreckungssachen (§ 764 ZPO), bei Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherungen (§ 802e ZPO), als Zentrales Vollstreckungsgericht (§ 802k ZPO), bei Arrest und einstweiligen Verfügungen (§§ 919, 942 ZPO), in Insolvenzverfahren (§ 2 I InsO), Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen (§ 1 I ZVG), Beurkundungssachen (§ 62 BeurkG), Binnenschifffahrtssachen (§§ 1, 3 BinnSchiffVerfG), Verfahren nach dem Personenstandsgesetz (§ 50 PersStG), Bußgeldsachen (insb § 68 OWiG), bei der Notbestellung von Organen juristischer Personen (§ 29 BGB) sowie in diversen Angelegenheiten des Internationalen Rechtsverkehrs. Wegen weiterer Zuständigkeiten s Kissel/Mayer, Rz 4–27.

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