Rn 18

Nr 10 sieht eine Zuständigkeit für ›sonstige Familiensachen‹, legaldefiniert im Katalog des § 266 FamFG, vor. Die Vorschrift bezweckt eine möglichst umfassende Begründung der Zuständigkeit für alle entsprechenden Streitigkeiten (BGH MDR 15, 1382 [BGH 16.09.2015 - XII ZB 340/14]; Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme § 266 FamFG Rz 3). Bei den in § 266 I FamFG aufgeführten, nunmehr von der familiengerichtlichen Zuständigkeit erfassten Fallgruppen differenziert die Vorschrift zwischen Ansprüchen, die unmittelbar aus bestimmten familienrechtlichen Rechtsverhältnissen, wie der Ehe, dem Eltern-Kind-Verhältnis oder dem Umgangsrecht herrühren (§ 266 I Nr 2, 4 und 5 FamFG) und solchen zwischen Partnern (Ehegatten, Verlobten) im Zusammenhang mit der Beendigung der Partnerschaft (Ehe, Verlöbnis), z.B. bei der Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen (Nürnbg FamRZ 12, 896). Außerdem werden nach § 266 I Nr 1 und 3 FamFG auch Ansprüche zwischen einem Ehegatten und dem Elternteil eines Ehegatten einbezogen. Auch Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur können dann eine sonstige Familiensache darstellen, wenn die Voraussetzungen des § 266 FamFG gegeben sind; das kommt insbesondere bei dessen Nr 2 und 3 in Betracht.

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