Gesetzestext

 

(1) Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung dieses Richters.

(2) Wird an einem Amtsgericht die vorübergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks längstens für zwei Monate mit der Vertretung.

(3) 1In Eilfällen kann der Präsident des Landgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. 2Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.

(4) Bei Amtsgerichten, über die der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Präsidium des anderen Amtsgerichts und im Falle des Absatzes 3 dessen Präsident zuständig.

A. Ständige Vertretung bei ›Einmanngerichten‹.

 

Rn 1

Da bei einem – tatsächlich, also unabhängig von der Anzahl der Planstellen – mit nur einem Richter besetzten AG (nicht Zweigstelle, diese ist Teil eines AG) eine gerichtsinterne Vertretung ausgeschlossen ist, weist Abs 1 dem Präsidium des übergeordneten LG die Zuständigkeit zur Regelung von Vertretungsfällen zu. Dieses bestimmt nach allgemeinen Merkmalen (Bremen NJW 65, 1447 [OLG Bremen 14.04.1965 - Ss 19/65]) einen Richter seines Bezirks als ständigen Vertreter. Über den Wortlaut des § 22b I hinausgehend, kommt auch eine Verteilung der Vertretung auf mehrere Richter in Betracht, soweit nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar ist, welcher Richter für die Vertretung in einem bestimmten Verfahren zuständig ist, ebenso die Regelung einer Vertretung des Vertreters. Übt die Dienstaufsicht über das Einmanngericht der Präsident eines anderen AG aus, so ist dessen Präsidium für die Vertretungsregelung zuständig (Abs 4). Als Vertreter kommen in diesem Fall nur Richter des AG dieses Präsidenten in Betracht.

B. Vorübergehende Vertretung.

 

Rn 2

Ist bei einem AG, auch bei einem Einmanngericht nach Abs 1, die nach der Geschäftsverteilung vorgesehene Vertretungsregelung ausgeschöpft, etwa durch Verhinderung oder Überlastung der übrigen als Vertreter bestimmten Richter, beauftragt das Präsidium des übergeordneten Landgerichts (oder bei Amtsgerichten, über die der Präsident eines anderen AG die Dienstaufsicht ausübt, nach Abs 4 dessen Präsidium) für die Dauer des Vertretungsfalls, längstens aber für den Zeitraum von zwei Monaten, einen Richter seines Bezirks mit der Vertretung. Dauert der Vertretungsfall über diesen Zeitraum an, ist eine wiederholte Bestellung zulässig (Zö/Lückemann Rz 3; MüKoZPO/Zimmermann Rz 6). Die zeitliche Beschränkung auf zwei Monate soll in erster Linie die Justizverwaltung veranlassen, den fortbestehenden Vertretungsbedarf regelmäßig zu überprüfen und auch die vorübergehende Abordnung eines Richters nach § 37 DRiG in Erwägung zu ziehen (vgl auch Kissel/Mayer Rz 5). Für den Bereitschaftsdienst ist § 22c die vorrangige Regelung.

C. Bestellung eines zeitweiligen Vertreters.

 

Rn 3

Liegt eine Vertretungsnotwendigkeit nach Abs 1 oder Abs 2 vor, so kann der Präsident des Land- oder Amtsgerichts (Abs 4) unter den Voraussetzungen des Abs 3 befristet einen Vertreter bestellen. Ob ein Eilfall vorliegt, bestimmt sich nach den Voraussetzungen des § 21i II 1. Die nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Anordnung ist schriftlich zu begründen (Abs 3 S 2). Sie ist nur iRe Besetzungsrüge und in diesem Zusammenhang beschränkt auf die rechtliche Verkennung der Begriffe ›Eilfall‹ und ›zeitweiliger Vertreter‹ überprüfbar (Kissel/Mayer Rz 7 mN). Eine Vorlage der Eilanordnung an das Präsidium zur Zustimmung entspr § 21i II 3 ist nicht vorgesehen, da es sich um eine auf höchstens zwei Monate begrenzte Maßnahme handelt (str, wie hier: Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 4; für eine analoge Anwendung von § 22i II 3 Kissel/Mayer Rz 7).

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