Gesetzestext

 

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.

 

Rn 1

Die Vorschrift trifft eine Sonderregelung für den Vorsitz und die Zusammensetzung des Präsidiums von Amtsgerichten mit rechnerisch weniger als 8 Richterplanstellen (vgl § 21a II Nr 5); ob die Planstellen besetzt sind, ist irrelevant. Den Vorsitz dieses Präsidiums nimmt der Präsident des übergeordneten LG oder, sofern ihm die Dienstaufsicht über das betroffene AG übertragen ist (§ 14 III Gerichtsverfassungs-Vereinheitlichungs-VO), eines anderen AG wahr. Wird die Planstellenzahl auf acht oder mehr erhöht oder sinkt sie unter acht, lässt das die Wirksamkeit der bereits beschlossenen Geschäftsverteilung unberührt.

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