Gesetzestext

 

1Der Präsident oder Aufsicht führende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von ihnen vertreten. 2Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, wird der Präsident oder Aufsicht führende Richter durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter vertreten.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Diese Regelung erfasst die Aufgaben des Präsidenten bzw des Aufsicht führenden Richters iRd gerichtlichen Selbstverwaltung durch das Präsidium, soweit sie nicht durch das Präsidium selbst zu verteilen sind (BGH NJW 74, 509). Er wird vertreten durch seinen ständigen Vertreter (Vizepräsidenten), bei mehreren ständigen Vertretern in der Reihenfolge des Dienstalters bzw des Lebensalters. Dieselbe Anciennitätsregel gilt gem S 2, wenn ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder er verhindert ist.

 

Rn 2

Die Vertretung umfasst den Vorsitz im Präsidium (§ 21c I 1), und zwar auch den Vorsitz im Gesamtpräsidium nach §§ 22a, 21a II Nr 5. Sie erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Notkompetenz gem § 21i II und die Anschlussentscheidung nach § 21e I 3.

 

Rn 3

Für die Rechtsprechungstätigkeit des Präsidenten gilt § 21h nicht, sondern § 21 f II. Die Norm gilt auch nicht für die Vertretung in den Aufgaben der Gerichts- und Justizverwaltung, die nicht durch das GVG verteilt sind (Zö/Lückemann § 21h GVG Rz 3), sondern durch Landesrecht (Kissel/Mayer § 21h Rz 3 u § 12 Rz 88).

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