Rn 31

Die Geschäftsverteilung dient der Bestimmung des gesetzlichen Richters bis auf die letzte Stufe des konkret zuständigen Richters oder Spruchkörpers. Insoweit folgt aus Art 101 I 2 GG das Erfordernis der Bestimmtheit der Regelung, die so weit reichen muss, dass eine Manipulation der Richterbestimmung ausgeschlossen ist (BFH Beschl v 3.6.20 – II B 54/19, Rz 25). Selbst der Verdacht schadet (BGH Beschl v 4.5.16 – 3 StR 358/15 – Rz 13 und 15 aE), so dass mit investigativem Spürsinn nach Möglichkeiten der Manipulation gesucht werden muss, wenn über die Formulierung der Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans abgestimmt wird.

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