Gesetzestext

 

(1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tage, an dem das Geschäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht,

(2) 1Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefallen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:

1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter,
2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter,
3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 zwei Richter.

2Neben den nach § 21b Abs. 4 ausscheidenden Mitgliedern scheidet jeweils ein weiteres Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, aus.

(3) 1Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsidiums maßgebende Höchstzahl gestiegen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:

1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter,
2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter,
3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 4 vier Richter.

2Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, nach zwei Jahren aus.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 21d ergänzt § 21a II hinsichtlich der 4 aus gewählten Richtern bestehenden Präsidien, um das Repräsentationsprinzip der 4 gewählten Präsidien (Kissel/Mayer § 21a Rz 12; MüKoZPO/Zimmermann § 21a GVG Rz 8) zu wahren. Die Herabstufung der Präsidien ist nach Abs 2 bis auf die Stufe des kleinen Präsidiums nach § 21a II 4 geregelt, während die Heraufstufung des Präsidiums beim kleinen Präsidium gem § 21a II 4 beginnt. Die Herabstufung auf das Gesamtpräsidium oder die Heraufstufung aus dem Gesamtpräsidium des § 21a II 5 ist nicht ausdrücklich geregelt. Die Herabstufung auf das Gesamtpräsidium gem § 21a II 5 erfolgt in dem Augenblick, in dem nach § 21b IV 2 zwei gewählte Mitglieder aus dem kleinen Präsidium ausscheiden und eine Nachwahl nicht stattfindet, weil die Bezugsgröße von acht Richterplanstellen für das kleine gewählte Präsidium zum Stichtag nicht gegeben war; in diesem Augenblick entsteht das Gesamtpräsidium nach § 21a II 5 aus allen nach § 21b I wählbaren Richtern ohne eine Nachwahl. Dieses Gesamtpräsidium kann größer als das kleine oder mittlere Präsidium nach § 21a II 4 bzw 3 sein. Die Heraufstufung eines Gesamtpräsidiums an einem Gericht, das zum Stichtag acht Richterplanstellen besitzt, richtet sich nach § 21b IV.

B. Regelungsgehalt.

I. Stichtagsregelung.

 

Rn 2

Die Größe des Präsidiums ist retrospektiv bestimmt durch die Anzahl der Richterplanstellen, die am Ablauf des Tages dem Gericht zugelegt waren, der dem Tag des Beginns des Geschäftsjahres um sechs Monate vorhergeht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Diese Annahme ist bundesrechtlich nicht geregelt, lediglich in Einzelfällen durch AGGVG der Länder (Kissel/Mayer § 21d Rz 9; MüKoZPO/Zimmermann § 21d GVG Rz 3). Das Präsidium kann den Beginn des Geschäftsjahres nicht abw bestimmen, denn nach § 21e I 2 ist der Begriff Geschäftsjahr der für das Präsidium selbst vorgegebene zeitliche Rahmen seiner Geschäftsverteilungskompetenz. Beginnt das Geschäftsjahr am 1.1., so ist der Stichtag gem Abs 1 der Ablauf des dem 1.1. um sechs Monate vorhergehenden Tages, also der Ablauf des 30.6. Auf den tatsächlichen Stellenstand am Stichtag kommt es an, auch wenn Stellen nach dem Stichtag mit Rückwirkung zum Jahresbeginn entzogen werden (zB nach vorläufiger Haushaltsführung).

II. Zeitpunkt der Herab- oder der Heraufstufung.

 

Rn 3

Die nach der Zahl der Richterplanstellen am Stichtag maßgebliche Herabstufung nach Abs 2 oder Heraufstufung nach Abs 3 tritt jeweils in dem Zeitpunkt ein, in dem die nächste Wahl nach § 21b IV vollzogen ist. Bis dahin bleiben die gewählten Präsidiumsmitglieder im Amt.

III. Methode der Herabstufung.

 

Rn 4

Die Herabstufung findet nach Abs 2 S 1 Nr 1–3 dadurch statt, dass bei der nächsten Wahl nach § 21b IV die Hälfte der im Präsidium befindlichen gewählten Richter gem § 21b IV 2 und ggf auch gem § 21b IV 3 sowie zusätzlich ein weiteres gewähltes Mitglied, das durch Losziehung durch den Wahlvorstand gem § 2 III WahlO (vgl § 21b Rn 18) bestimmt wird, gem Abs 2 S 2 ausscheidet, und die Neuwahl gem §§ 21b II, 21d II 1–3 nicht die Hälfte der ausscheidenden Richter, sondern einen Richter weniger ersetzt. Bsp: Bei der Herabstufung von § 21a II 1 auf 2 scheiden von zehn gewählten Richtern fünf und zusätzlich ein geloster Richter aus, sodass vier gewählte im Präsidium verbleiben und vier neue hinzugewählt werden.

IV. Heraufstufung.

 

Rn 5

Bei der Heraufstufung nach Abs 3 S 1 Nr 1–3 werden anstelle der ausscheidenden Hälfte der gewählten Richter (§ 21b IV) zusätzlich zwei weitere Richter gewählt, also vier statt zwei, fünf statt drei bzw sechs statt vier neue Richter. Von den in dieser Neuwahl insgesamt neugewählten Richtern (›hiervon‹) scheidet nach zwei Jahren neben der nach § 21b IV...

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