Gesetzestext

 

(1) 1Bei einer Verhinderung des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters tritt sein Vertreter (§ 21h) an seine Stelle. 2Ist der Präsident oder Aufsicht führende Richter anwesend, so kann sein Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen. 3Die gewählten Mitglieder des Präsidiums werden nicht vertreten.

(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus dem Gericht aus, wird es für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet oder für mehr als drei Monate beurlaubt, wird es an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder wird es kraft Gesetzes Mitglied des Präsidiums, so tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl Nächstberufene.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 21c regelt die Vertretung des Vorsitzenden des Präsidiums und das Nachrücken beim von der Regel des § 21b IV 2 nicht erfassten Ausscheiden gewählter Mitglieder, um die Entscheidungsfähigkeit des Präsidiums zeitnah zu gewährleisten, den Eintritt der Beschlussunfähigkeit nach § 21i I und einstweilige Entscheidungen des Vorsitzenden nach § 21i II zu verhindern. Die Norm trägt der zentralen Bedeutung der Funktionsfähigkeit des Präsidiums für die Bestimmung des gesetzlichen Richters durch die richterliche Geschäftsverteilung Rechnung.

B. Regelungsgehalt.

I. Verhinderung.

 

Rn 2

Bei Verhinderung des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters ordnet Abs 1 S 1 die Vertretung durch den nach § 21h gesetzlich geregelten Vertreter im Präsidium an. Der Vertretungsfall des § 21h S 1 bezieht sich auf die dem Präsidenten durch das GVG zugewiesenen Geschäfte, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind. Dazu gehören nicht die Aufgaben seiner Rspr, die durch den Geschäftsverteilungsplan geregelt sind. Dazu gehören nicht die Gerichtsverwaltungs- und Justizverwaltungsaufgaben, die nicht durch das GVG bestimmt sind oder dem Präsidenten in seiner Funktion als Organ der Justiz- und Gerichtsverwaltung zugewiesen sind. Nach der Stellung des § 21h im Zweiten Titel sind von § 21h erfasst der Vorsitz im Präsidium, die Entscheidungen des Vorsitzenden des Präsidiums als Ersatz- oder Notpräsidium (Kissel/Mayer § 21h Rz 1) sowie die Entscheidungen nach § 77.

 

Rn 3

Zur Vertretung berufen ist der von der Justizverwaltung bestellte ständige Vertreter (Vizepräsident; ständiger Vertreter des Direktors), bei mehreren in der Reihenfolge des Dienstalters, danach des Lebensalters. Ist ein ständiger Vertreter gesetzlich nicht vorgesehen, nicht bestellt oder verhindert, so bestimmt § 21h S 2 den Dienstältesten, unter diesen den Lebensältesten zum Vertreter.

 

Rn 4

Die Vertretung setzt die Verhinderung des Vorsitzenden voraus. Verhinderungsgründe sind Abwesenheiten wegen Urlaub, Krankheit oder vorrangiger anderer Dienstgeschäfte (Kissel/Mayer § 21c Rz 1). Der Verhinderungsgrund wird vom Vorsitzenden oder vom Vertreter gem §§ 21c, 21h festgestellt; er kann in einem Sitzungsprotokoll vermerkt werden, aber auch als Verhinderungsvermerk iRd Unterzeichnung des Präsidiumsbeschlusses. Formvorschriften bestehen insoweit nicht.

 

Rn 5

Der erstrangige ständige Vertreter gem § 21h kann außerhalb des Vertretungsfalles gem Abs 1 S 2 an den Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Ist er selbst gewählt, ist er teilnahme- und mitwirkungspflichtig. Die Regelung gewährleistet nicht nur, dass auch der nicht gewählte ständige Vertreter über die Arbeit des Präsidiums informiert, und zu einer effizienten Vertretung jederzeit befähigt ist, sondern dient ausdrücklich auch der Beratung des Präsidiums und stellt daher ein gesetzliches Element der Meinungsbildung des Präsidiums dar (Kissel/Mayer § 21c Rz 4).

 

Rn 6

Für die gewählten Mitglieder des Präsidiums findet gem Abs 1 S 3 eine Stellvertretung nicht statt. Deren Verhinderung kann gem § 21i I zur Beschlussunfähigkeit des Präsidiums führen, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder in der Präsidiumssitzung nicht anwesend sind. §§ 21c I 3 und 21i I betrifft nur die gewählten Mitglieder, also nicht das Gesamtpräsidium nach § 21a II Nr 5.

II. Ausscheiden.

 

Rn 7

II regelt das Auswechseln der gewählten Mitglieder des Präsidiums zur Gewährleistung der von § 21a II vorgegebenen Größe des Präsidiums. Das Ausscheiden aus dem Präsidium ist endgültig. Gründe sind das Ausscheiden aus dem Gericht, das Ausscheiden aus dem Richterdienst, die Abordnung an ein anderes Gericht oder die Beurlaubung für mehr als drei Monate, die Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder der Aufstieg des Gewählten zum gesetzlichen Mitglied des Präsidiums, etwa im Wege der Ernennung zum Direktor oder Präsidenten. Andere Gründe – selbst längere Krankheit, Niederlegung des Amtes oder Verweigerung der Mitwirkung – führen nicht zum Ausscheiden aus dem Präsidium (Kissel/Mayer § 21c Rz 5).

 

Rn 8

Der Nachrücker des Ausgeschiedenen ergibt sich aus der vom Wahlvorstand gem § 9 der WahlO (vgl § 21b Rn 18) anzufertigenden Niederschrift, weil nach § 8 IV der WahlO zum Wahlergebnis auch die Feststellung des oder der Nächstberufenen und ihrer Reihenfolge gehört. Maßgeblich ist die Wahlniederschrift der jeweils

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