Gesetzestext

 

(1) 1Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. 2Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. 3Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) 1Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. 2Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. 3Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. 2In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

 

Rn 1

Die Zuständigkeitsaufteilung zwischen OLG und BGH in Abs 1 entspricht der Haftungsaufteilung zwischen Bund und Land in § 200. Die Entscheidungszuständigkeit liegt bei der jeweils betroffenen Gerichtsbarkeit, die die ›Angemessenheit‹ der Verfahrensdauer beurteilen kann. Eine Prorogation ist wegen der ausschließlichen Zuständigkeiten nicht möglich.

 

Rn 2

Für den Entschädigungsprozess gelten die Vorschriften über den erstinstanzlichen Zivilprozess vor den Landgerichten. Gegen die Versagung von PKH ist nur die Rechtsbeschwerde statthaft (BGH NJW 12, 2449). Es besteht Anwaltszwang. Nach dem Beibringungsgrundsatz hat der Kl hat Tatsachen zur unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens und die Erhebung der Verzögerungsrüge vorzutragen (Celle 19.9.18 – 23 EK 9/18); hierfür trifft ihn auch die Beweislast.

 

Rn 3

Nach Abs 3 S 2 besteht eine Aussetzungspflicht des Entschädigungsgerichts bis zum Abschluss des Strafverfahrens, weil erst dann beurteilt werden kann, ob dort eine Kompensation nach § 199 Abs 3 erfolgt ist.

 

Rn 4

Abs 4 ermöglicht eine flexible Kostenentscheidung, etwa wenn eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird, der Kl aber eine zu hohe Forderung geltend gemacht hat oder seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen war.

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