Rn 7

Über die zuvor genannten völkergewohnheitsrechtlichen Grundsätze hinaus gibt es aktuell eine Vielzahl einschlägiger, für die BRD verbindlicher völkervertraglicher Vereinbarungen, die über die in §§ 18, 19 GVG genannten Übereinkommen (WÜD/WÜK) hinausgehen bzw diese ergänzen, sei es inhaltlich oder hinsichtlich der jeweiligen Vertragspartner. Nach § 20 II GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit insb nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen davon befreit sind. Da die Handlungen dieser Organisationen keine Maßnahmen ›öffentlicher Gewalt‹ iSv Art 19 IV GG darstellen (BVerfGE 59, 63, 85 [BVerfG 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79]), kann in der Freistellung keine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs gesehen werden (BAG IPRax 95, 33 [BAG 10.11.1993 - 7 AZR 600/92]; dazu auch EGMR EuGRZ 99, 207 betr Art 6 I EMRK). Die Abk selbst können wiederum Einschränkungen der Immunität oder generelle Verzichtserklärungen für bestimmte Bereiche vorsehen (etwa Art 6 II ESOC-Abk, BGBl II 69, 93, str). Auch insoweit hat § 20 II GVG im Wesentlichen klarstellende Funktion.

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