Gesetzestext

 

1Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. 2Die Schöffen stimmen vor den Richtern. 3Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. 4Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

 

Rn 1

Die Abstimmungsreihenfolge sieht vor, dass ranghöhere Richter und Richter mit mehr Berufs- oder Lebenserfahrung zuletzt votieren. Ist der Vorsitzende zugleich Berichterstatter, stimmt er zuletzt ab, weil auf Grund seiner Stellung generell vermutet wird, dass sein Abstimmungsverhalten die dienstjüngeren Mitglieder des Spruchkörpers mehr beeindrucken könnte als sachlich gerechtfertigt (BVerwG Buchholz 300 § 197 GVG Nr 1). Da der Abstimmung die Beratung vorangeht, in der die Richter ihre Meinungen austauschen und Argumente diskutieren, ist eine förmliche Abstimmung praktisch oft entbehrlich.

 

Rn 2

Die Wahrung des Beratungsgeheimnisses (§§ 43, 45 I DRiG) setzt voraus, dass die Gerichtsakte keine Auskunft über die Wahrung dieser Verfahrensregel gibt (BAG BB 88, 1330 [BAG 21.01.1988 - 2 AZR 449/87]). Die Feststellung der Verletzung dieser Bestimmung ist deshalb praktisch kaum möglich. Im Übrigen dürfte eine Aufhebung der Entscheidung nur in Betracht kommen, wenn sie auf dem Verstoß beruht (Kissel/Mayer § 197 Rz 7).

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