Gesetzestext

 

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2) 1Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen.

(3) 1Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. 2§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 – Artikel 42) gilt entsprechend. 3Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 5 und 6, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(4) 1Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorgenommen. 2Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen sind. 3Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. 4In den Fällen des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

 

Rn 1

Die Anwesenheit von weiteren Personen außer den mitwirkenden Richtern an einer Beratung unterliegt engen Beschränkungen. Die Bestimmung dient dem Schutz des Beratungsgeheimnisses gem § 43 DRiG und der richterlichen Unabhängigkeit.

 

Rn 2

Den internationalen Richteraustausch dient die Regelung in Abs 2, die einem weit gefassten Personenkreis die Anwesenheit gestattet. Voraussetzung ist die Verpflichtung zur Geheimhaltung.

 

Rn 3

Ein Verstoß gegen § 193 beinhaltet keinen absoluten Revisionsgrund (BGHSt 18, 331). Bei der Prüfung der Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass ein Urt auf einer Verletzung des GVG § 193 beruht, ist aber ein besonders strenger Maßstab anzulegen (BGH MDR 55, 272). Das Beratungsgeheimnis verleiht dem Richter kein Zeugnisverweigerungsrecht (Kissel/Mayer, § 193 Rz 15).

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