Gesetzestext

 

1Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. 2Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.

 

Rn 1

Ein Dolmetscher kann von den Prozessbeteiligten ebenso wie ein Sachverständiger abgelehnt werden, somit aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 191 GVG, § 406 ZPO). Dazu müssen Ausschlussgründe gem § 41 ZPO vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit bestehen, also ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Dolmetschers zu rechtfertigen (§ 42 I u II ZPO).

 

Rn 2

Es begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn der Übersetzer im Ermittlungsverfahren mit der Polizei zusammengearbeitet hat (BGH NStZ 08, 50). Als Dolmetscher kann jede Person, auch wenn sie mit einem Beteiligten verwandt sein sollte, zugezogen werden; eine Ausschließung kraft Gesetzes gibt es entgegen dem Wortlaut des S 1 nicht (BVerwG NJW 84, 2055 [BVerwG 30.03.1984 - BVerwG 9 B 10001/84]). Da der Dolmetscher weder Sachentscheidungen zu treffen hat noch Erfahrungen auf seinem Wissensgebiet vermittelt oder Tatsachen beurteilt, sind an die Darlegung seiner Befangenheit tendenziell strengere Anforderungen zu stellen (Nürnbg NJW-RR 99, 1515 [OLG Nürnberg 06.04.1999 - 5 W 786/99]). Der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Dolmetscher kann über seine Wahrnehmungen als Zeuge vernommen werden (BayObLG NJW 98, 1505 [BVerwG 24.10.1997 - BVerwG 8 C 21/97]). Wird der Dolmetscher mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, muss das Gericht die bis dahin vorgenommenen Übertragungen bei seiner Entscheidung außer Betracht lassen (BVerwG NJW 85, 757 [BVerwG 29.08.1984 - BVerwG 9 B 11247/82]).

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