Gesetzestext

 

Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.

 

Rn 1

Zur Eidesleistung wird die vom Dolmetscher in die Sprache desjenigen, der den Eid leisten soll, übersetzt und von diesem nachgesprochen. Der Richter muss dem Dolmetscher den Wortlaut des Eides, wenn er diesem bekannt ist, nicht in deutscher Sprache vorsprechen (RGSt 45, 304).

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