Gesetzestext

 

Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.

 

Rn 1

Zweck der Bestimmung ist die Sicherstellung einer möglichst umfassenden und von Erinnerungslücken freien, objektiven Dokumentation der Vorgänge, die zur Festsetzung eines Ordnungsmittels geführt haben, auch als Grundlage für die Überprüfung in der Beschwerdeinstanz (Karlsr NJW-RR 98, 144; Stuttg Justiz 79, 347). Der Vorgang, der die Ungebühr darstellt, ist möglichst konkret ins Protokoll aufzunehmen; beleidigende Äußerungen sowie Zurufe sind wörtlich anzuführen (Zweibr NJW 05, 611 [OLG Zweibrücken 15.12.2004 - 3 W 199/04]). Bei der Verhängung eines Ordnungsmittels muss der zugrunde liegende Sachverhalt zumindest dann außerhalb des Beschlusses durch das Protokoll beurkundet sein, wenn der Betroffene den in den Gründen des Beschlusses wiedergegebenen Sachverhalt in Abrede stellt (KG MDR 82, 329).

 

Rn 2

Fehlt eine Protokollierung, ist der Ordnungsmittelbeschluss aufzuheben, wenn der Betroffene den Vorgang bestreitet; eine nachträgliche Ergänzung des Protokollierten ist nicht zulässig (Karlsr NJW-RR 98, 144; Stuttg Justiz 79, 347). Ist der Vorgang, der zur Verhängung einer Ordnungsstrafe geführt hat, nicht in das Sitzungsprotokoll, sondern nur in die Gründe des Strafbeschlusses aufgenommen worden, so kann dieser Bestand haben, wenn der Vorgang selbst mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird (Hamm NJW 63, 1791 [OLG Hamm 03.05.1963 - 3 Ws 144/63]; Rostock 16.10.18 – 20 Ws 174/18, NJOZ 19, 389).

 

Rn 3

Der Ordnungsmittelbeschluss ist zu begründen. Die Begründung kann durch ausdrückliche oder stillschweigende Bezugnahme auf den Protokollvermerk über die Veranlassung ersetzt werden, wenn nach der Darstellung im Protokoll die Gründe der Entscheidung außer Zweifel stehen und auch für das Beschwerdegericht vollständig erkennbar sind (Ddorf NStZ 88, 238).

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