Gesetzestext

 

Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.

 

Rn 1

Amtshandlungen außerhalb der Sitzung sind etwa Beweisaufnahmen und Anhörungen durch den beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 361, 362 ZPO). Die Befugnisse gelten auch für Maßnahmen wegen schriftlicher Zeugenaussagen ungebührlichen Inhalts (SG Ulm Beschl v 17.4.09 – S 10 R 1149/09). Im Gegensatz dazu stellen etwa formlose Unterredungen im Dienstzimmer keine richterlichen Amtshandlungen dar (Kissel/Mayer § 180 Rz 1). Gegen die Verhängung eines Ordnungsmittels kann Beschwerde eingelegt werden, die aufschiebende Wirkung hat, § 181 II.

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