Rn 2

Den besonderen Erfordernissen des Strafprozessrechts trägt Abs 2 Rechnung: Da nach § 226 I StPO die Hauptverhandlung in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen erfolgt, ist in Verfahren, in denen die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, die Zuweisung zu einem anderen Gericht nur dann möglich, wenn sich hierdurch die zur Urteilsfindung berufenen Personen nicht ändern. Anderenfalls muss die Zuständigkeit bei dem Gericht verbleiben, vor dem die Hauptverhandlung begonnen hat. Diese Folge ist zwingend; insofern beinhaltet auch Abs 2 nur eine Klarstellung (vgl BTDrs 18/12203 S 2, 91). Eine Einschränkung dergestalt, dass alle übrigen, nicht unter Abs 2 fallenden Verfahren im Umkehrschluss nur ›ganz oder gar nicht‹, also nicht nur bis zu einem bestimmten Verfahrensstadium neu zugewiesen werden dürften, ergibt sich hieraus nicht (so aber Zö/Lückemann § 17c GVG Rz 2). Denn Abs 2 dient nur dazu, den mit der Regelung des § 226 I StPO entstehenden Normenkonflikt zu lösen.

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