Gesetzestext

 

(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich.

(2) Durch einen besonderen Beschluss des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

 

Rn 1

Der Verkündung des Urteilstenors ist in Zivilsachen stets öffentlich. Nur die Verkündung der Gründe kann in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Verstöße hiergegen stehen dem wirksamen Erlass einer Entscheidung nicht ohne Weiteres entgegen (BGH FamRZ 15, 1006).

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