Gesetzestext

 

(1) 1Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. 2Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. 3In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.

 

Rn 1

Anwesenheitsberechtigt an der nichtöffentlichen Verhandlung sind die formell und materiell Beteiligten, deren Verfahrensbevollmächtigte, weitere Beteiligte, wie bspw Vertreter des Jugendamtes sowie vom Gericht bestellte Sachverständige während des sie betreffenden Verfahrensabschnitts (KG 3.5.05 – 19 WF 73/05) und vom Gericht nach § 175 II GVG zugelassene Personen. Als Verfahrensbevollmächtigter ist auch der Korrespondenzanwalt zugelassen (Kobl NJW-RR 87, 509). Zu nicht öffentlichen Terminen hat ein wissenschaftlicher Beistand des Verfahrensbevollmächtigten keinen Zutritt (KG 3.5.05 – 19 WF 73/05). Wird er zugelassen, hat die Gegenpartei ein Beschwerderecht (Bremen FamRZ 04, 1590). Die Urteilsverkündung ist immer öffentlich, § 173 I.

 

Rn 2

Nach Abs 1 S 1 sind alle Termine nichtöffentlich, jedoch kann das Gericht die Öffentlichkeit nach S 2 zulassen. Dieses Ermessen des Gerichts wird beschränkt, wenn ein Beteiligter widerspricht.

 

Rn 3

Für fG-Verfahren galt § 169 schon bisher nicht. Die Öffentlichkeit war nur zuzulassen, wen dies wegen Art 6 EMRK erforderlich war. Die bisherige Rechtslage für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde fortgeschrieben. S 3 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in den §§ 68 IV S 2, 70c S 5 iVm 68 IV S 2 FGG, wonach in Betreuungs- und Unterbringungssachen auch zu nichtöffentlichen Verhandlungen einzelne Personen zugelassen werden können.

 

Rn 4

Der neue Abs 2 wurde wegen des Interesses der Öffentlichkeit an der Rechtsprechung des BGH eingefügt.

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