Rn 2

Prozessbesucher und -beobachter müssen die Möglichkeit haben, während der Verhandlung im Gerichtssaal anwesend sein zu können (Saalöffentlichkeit, BVerfG 103, 44 = NJW 01, 1633 [BVerfG 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95]). Damit soll in erster Linie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit ermöglicht werden. Die Öffentlichkeit ist gewährleistet, wenn sich jedermann ohne besondere Schwierigkeiten von dem Termin Kenntnis verschaffen kann und wenn der Zutritt iRd tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BVerfG NJW 02, 814 [BVerfG 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01], BGH NJW 89, 1741). Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn dem Gericht bekannte Umstände Besuchern den Eindruck vermitteln, ihnen sei der Zutritt verwehrt, etwa durch ein Schild ›Nicht öffentlich‹ (Celle NStZ 12, 654). Auf einen Wechsel des Sitzungssaals ist hinzuweisen (Dresden StV 09, 682). Einlasskontrollen verstoßen nicht gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (OVG Berlin-Brandbg NJW 10, 1620 [OVG Berlin-Brandenburg 26.03.2010 - OVG 3 N 33.10]) und bedürfen auch keiner Einzelfallprüfung (BGH NJW 10, 533). Auch die ständige Videoüberwachung des Eingangsbereichs des Gerichts stellt keinen Verstoß dar (LG Itzehoe NJW 10, 3525 [LG Itzehoe 02.06.2010 - 1 T 61/10]; aM VG Wiesbaden NJW 10, 1220 [VG Wiesbaden 20.01.2010 - 6 K 1063/09.WI]).

 

Rn 3

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet es nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen (BVerfG NJW 02, 814 [BVerfG 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01]; BAG NZA 16, 1356 [BAG 21.09.2016 - 10 AZN 67/16]). Dem wird in der Praxis durch ein Terminsverzeichnis Rechnung getragen, das vor dem ersten Termin am Eingang zum Sitzungszimmer auszuhängen ist. Eine solche Anweisung enthalten § 6 IV der Aktenordnung und die Nr 3 der Zusatzbestimmungen zur Aktenordnung.

 

Rn 4

Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann nur unter bestimmten, im Gesetz niedergelegten Voraussetzungen beschlossen werden. Liegen sie nicht vor, darf ein Ausschluss nicht erfolgen; es ist auch nicht erlaubt, diesen Ausschluss auf freiwilliger Basis zu erreichen (BGH NStZ 93, 450).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen