Gesetzestext

 

Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Landes sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Gericht einem anderen deutschen Land angehört.

 

Rn 1

Die Vorschrift betrifft die Amtshilfe und stellt die Gleichbehandlung der Gerichte bei der Akteneinsicht sicher. Maßgebend sind die Bestimmungen des Landes der ersuchten Behörde. Gegen die Weigerung ist nur die Dienstaufsichtsbeschwerde möglich (Kissel/Mayer § 168 GVG Rz 3).

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