Gesetzestext

 

(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.

(2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.

 

Rn 1

Das ersuchte Gericht hat Rechtshilfe zu gewähren, ohne dass dem ersuchenden Gericht Kosten erwachsen (BGH NJW 58, 1310). Kosten und Auslagen hat daher das ersuchte Gericht zu tragen. § 164 schließt eine abweichende Verwaltungsvereinbarung zwischen Bundesländern nicht aus (BVerwG NVwZ 05, 1083 [BVerwG 19.05.2005 - BVerwG 3 A 3/04]). Die Festsetzung der dem Sachverständigen zustehenden Entschädigung ist Aufgabe des Rechtshilfegerichts; weigert es sich, liegt darin eine tw Ablehnung des Rechtshilfeersuchens (BGH NJW 58, 1310). Die Kosten und Auslagen sind dem ersuchenden Gericht mitzuteilen, das sie in seiner Kostenrechnung berücksichtigt und einzieht (Kissel/Mayer § 164 Rz 2).

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