Gesetzestext

 

(1) 1Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des § 158 Abs. 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. 2Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. 3Über die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.

(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mündliche Verhandlung.

 

Rn 1

Die Anrufung des Oberlandesgerichts erfolgt in einem Antragsverfahren eigener Art, welches der Beschwerde nachgebildet ist. Zur Herbeiführung der Entscheidung sind das ersuchende Gericht und die Verfahrensbeteiligten befugt.

 

Rn 2

Hat der Rechtspfleger ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt, bedarf es vor einer Anrufung des Oberlandesgerichts nach § 159 Abs 1 keiner Entscheidung des Richters des ersuchten Amtsgerichts (Stuttg Rpfleger 02, 255). Hat der Rechtspfleger ein an ihn gerichtetes Rechtshilfeersuchen abgelehnt, so ist der ersuchende Rechtspfleger nach § 11 RPflG befugt, die Entscheidung des höheren Gerichts herbeizuführen (Saarbr Rpfleger 00, 381 [OLG Zweibrücken 07.04.2000 - 2 AR 15/00]).

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