Rn 3

Die richterliche Tätigkeit ist grds auf den eigenen Hoheitsbereich beschränkt. Dieser Grundsatz kann nur mit Zustimmung des jeweils in Betracht kommenden ausländischen Staates durchbrochen werden. Die Frage, ob eine solche Zustimmung herbeigeführt oder von einer bereits erteilten Zustimmung Gebrauch gemacht werden soll, fällt in den Bereich der Beziehungen zu anderen Staaten, deren Pflege der Bundesregierung zugewiesen ist (BGHZ 71, 9 = NJW 78, 1425). Dies gilt auch dann, wenn der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Gerichten zugelassen ist und Ersuchen dem Empfänger ohne die Vermittlung der Justizministerien zugeleitet werden können (BGH NJW 83, 2769 [BGH 14.06.1983 - RiZ (R) 2/83]). Im Rechtshilfeverkehr in Zivilsachen ist die ZRHO zu beachten (in der aktuellen Fassung abrufbar auf der Homepage des Justizministeriums NRW unter www.rechtshilfe-international.de), die als Verwaltungsvorschrift die Formalien der Rechtshilfe und den Geschäftsweg regelt, auf dem die Zuleitung an das ersuchte Gericht erfolgt.

 

Rn 4

Die internationale Rechtshilfe wird geleistet auf Grund europäischen Gemeinschaftsrechts, auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (vertraglicher Rechtshilfeverkehr) und auf Grund gegenseitigen Entgegenkommens (vertragloser Rechtshilfeverkehr), § 3 I ZRHO. Zu den wichtigsten multilateralen Übereinkommen zählen va für die Zustellung von Schriftstücken das HZÜ, für die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen das HBÜ, für Unterhaltssachen das Haag-Unterh-Übk, für zivilrechtliche Aspekte der Kindesentführung das HKÜ und für den Minderjährigenschutz das HSÜ. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen richtet sich nach dem AVAG. Einen Überblick über die einzelnen Rechtshilfemaßnahmen und die gebräuchlichen Formulare bietet die von der Justiz des Landes NRW gestaltete Internetseite http://www.ir-online.nrw.de.

 

Rn 5

Innerhalb der EU ist die Rechtshilfe Teil der justiziellen Zusammenarbeit, die im Programm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung umgesetzt wird. An unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der EU, die ggü zwischenstaatlichen Vereinbarungen Vorrang haben, sind in Kraft (zugänglich unter http://ec.europa.eu/civiljustice/homepage/homepage_ec_de.htm):

Verordnung (EG) Nr 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates v 13.11.07 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl EG Nr L 324 S 79, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:324:0079:01:DE:HTML); Verordnung (EG) Nr 1206/2001 des Rates v 28.5.01 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl EG Nr L 174 S 1); Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Rates v 12.12.12 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl EG 2012 Nr L 351/1, Neufassung); Verordnung (EG) Nr 2201/2003 des Rates v 27.11.03 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1347/2000 (ABl EG 2003 Nr L 338 S 1); Entscheidung 2001/470/EG des Rates v 28.5.01 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl EG Nr L 174 S 25); Verordnung (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v 21.4.04 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl EG 2004 Nr L 143 S 15).

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