Gesetzestext

 

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

A. Vorbemerkung.

 

Rn 1

§ 133 ist neu gefasst durch Art 22 Nr 15 FGG-RG v 17.12.08 (BGBl I, 2586). Die seit 1.9.09 geltende Neufassung trägt der Änderung des Rechtsmittelrechts Rechnung und ordnet in allgemeiner Form die Zuständigkeit des BGH in Zivilsachen (§ 13) für die Rechtsmittel der Revision, Sprungrevision, Rechtsbeschwerde und die zusätzlich eingeführte Sprungrechtsbeschwerde an. Abweichend ist in Bayern das wiedererrichtete BayObLG für alle nach § 8 EGGVG übertragbaren Revisionen und Rechtsbeschwerden zuständig, vgl Art 11 bay AGGVG.

B. Die Zuständigkeiten im Einzelnen.

I. Revision (§§ 542–565 ZPO).

 

Rn 2

Sie ist als Zulassungsrevision ausgestaltet, § 543 ZPO. Sie ist nur zulässig, wenn das Berufungsgericht (LG oder OLG) im Urt (§ 543 I Nr 1 ZPO) oder der BGH auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 I Nr 2 ZPO) sie zugelassen hat. Die Zulassungsrevision ist nach § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO grds (vgl § 544 Abs 2 Nr 2 ZPO) nur zulässig, wenn der mit der Revision geltend zu machende Wert der Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Die bisherige Übergangsregelung in § 26 Nr 8 EGZPO aF ist damit zur Dauerregelung geworden.

II. Sprungrevision (§ 566 ZPO).

 

Rn 3

Nach § 566 I ZPO kann unter Umgehung der Berufungsinstanz bei Einwilligung des Gegners unmittelbar Sprungrevision eingelegt werden. Auch dieses Rechtsmittel ist als Zulassungsrevision ausgestaltet (§ 566 I Nr 2 ZPO); es bedarf eines Zulassungsantrages. Die Zulassungsgründe (§ 566 IV ZPO) entsprechen denen des § 543 II ZPO.

III. Rechtsbeschwerde (§§ 574–577 ZPO, §§ 70–74a FamFG).

 

Rn 4

Sie ist für Zivilsachen durch das ZPO-RG vom 27.7.01 in §§ 574 ff und für Familiensachen durch das FGG-RG mit Wirkung zum 1.9.09 in §§ 70 ff FamFG eingeführt worden und ersetzt die frühere weitere Beschwerde. Das Verfahren ist beschränkt auf die Rechtskontrolle (§ 576 I) und im Wesentlichen dem Revisionsverfahren nachgebildet (Kissel/Mayer Rz 17 mN). § 133 begründet die ausschließliche Zuständigkeit des BGH für die Rechtsbeschwerde; eine Ausnahme gilt nach § 8 EGGVG, Art 11 bay AGGVG für das BayObLG. Eine unzulässige Rechtsbeschwerde in einer Zivilsache ist durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Zivilsenat zu verwerfen (BGH Beschl. v. 18.8.16 – III ZB 48/16 – juris).

IV. Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 FamFG).

 

Rn 5

§ 75 FamFG eröffnet in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Möglichkeit der Sprungrechtsbeschwerde, die als Zulassungsbeschwerde ausgestaltet ist und einen Antrag auf Zulassung sowie die Einwilligung der übrigen Beteiligten voraussetzt (§ 75 Abs 1 FamFG). Das weitere Verfahren entspricht dem der Sprungrevision nach § 566 ZPO (§ 75 Abs 2 FamFG).

V. Weitere Zuständigkeiten.

 

Rn 6

In Betracht kommen Wiederaufnahmeverfahren (§ 584 ZPO), Entscheidungen über Ablehnungen von Richtern des OLG, wenn das Gericht beschlussunfähig geworden ist (§ 45 III ZPO), Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn das OLG von der Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen will (§ 36 III ZPO), Revisionen in Baulandsachen (§ 230 BauGB), Entschädigungssachen nach § 208 I BEG in Verfahren zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, Streitigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (§ 36 I UntersuchungsausschussG), Rechtsbeschwerden bei Verfahren aufgrund des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (§ 17 I AVAG). Schließlich ergeben sich weitere Zuständigkeiten ua aus DRiG, BRAO, BNotO, PatentanwaltO, WirtschaftsprüferO, SteuerberatungsG. – Zu weiteren Zuständigkeiten nach Bundesrecht vgl Kissel/Mayer Rz 18, 21; MüKoZPO/Zimmermann Rz 7.

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