Gesetzestext

 

(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.

(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.

A. Berufung.

 

Rn 1

§ 125 gilt nur für Richter am BGH; Regelungen für Richter anderer Bundesgerichte finden sich in § 42 ArbGG, § 38 Abs 2 SGG, § 15 Abs 3 VwGO und § 14 Abs 2 FGO. Einzelheiten zur Wahl der Bundesrichter sind im Richterwahlgesetz (RiWG) geregelt. Zur Anwendung von Art. 33 II GG und den sich insoweit aus Art. 95 II GG ergebenden Modifikationen vgl. BVerfG NJW 2016, 3425 [BVerfG 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15]. Der Richterwahlausschuss besteht aus den Landesjustizministern und Mitgliedern des Bundestages (§§ 3, 4 RiWG). Er hat ein Vorschlagsrecht (§ 10 RiWG) und entscheidet in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit (§ 12 I RiWG). Stimmt der BMJV der Wahl zu, hat er die Ernennung beim Bundespräsidenten zu beantragen (§ 13 RiWG). Das Verfahren zur Wahl der Bundesrichter wird von den Richterverbänden kritisiert, die eine Beteiligung der Richterschaft am Wahlverfahren fordern (DRiZ 90, 501 ff).

B. Ernennung.

 

Rn 2

Der Bundespräsident ernennt die Bundesrichter (Art 60 I GG); der BMJV hat die Ernennung gegenzuzeichnen (Art 58 S 1 GG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen