Rn 2

Der Begriff des Gegenstands ist weit zu verstehen, er umfasst Handlungen, Erklärungen und Gebräuche (vgl Schulz JuS 05, 909, 912). Es muss sich um einen Gegenstand handeln, der kaufmännischer Beurteilung zugänglich ist. Dazu genügt, dass der Sachverhalt oder die konkrete Tatsache eine Beziehung zum Handelsverkehr aufweist (RGZ 79, 292). Den zweiten Anwendungsfall stellt die Entscheidung über das Bestehen von Handelsbräuchen gem § 346 HGB dar, also um im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten und Gebräuche (RGZ 44, 31). Das kann bei standardisiertem Provisionsverzicht der Fall sein (Thume BB 12, 980; vgl auch Fleischer/Danninger ZIP 17, 205).

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