Gesetzestext

 

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er

1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder
2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgen soll.

(3) 1Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluss nach Anhörung des Beteiligten. 2Sie ist unanfechtbar.

(4) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung.

A. Amtsenthebungsgründe.

 

Rn 1

§ 113 steht im engen systematischen Zusammenhang mit § 109. Entfällt eines der nach § 109 zwingenden Erfordernisse, so ist die Amtsenthebung gem Abs 1 Nr 1 geboten. Entsprechend kann auch festgestellt werden, dass eine Ernennungsvoraussetzung von vornherein fehlte (vgl MüKoZPO/Zimmermann Rz 3). Entfällt eine der in § 109 II geregelten Voraussetzungen, so ist eine Amtsenthebung nur möglich, wenn das Entfallen künftig zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank führt (Zö/Lückemann Rz 1). – Weiter muss die Amtsenthebung erfolgen, wenn der Handelsrichter seine Pflichten gröblich verletzt, Abs 1 Nr 2. Praktisch geworden ist ein Fall, in dem ein Handelsrichter seine Erreichbarkeit beharrlich nicht sicherstellte (Frankf OLGR 07, 179). Aber auch Verletzungen des Beratungsgeheimnisses (§§ 43, 45 I 2 DRiG) oder unentschuldigtes Fehlen können in Betracht kommen. Ebenso ist eine Amtsenthebung denkbar, wenn sich erweist, dass der Richter eklatant verfassungswidrige Gesinnungen zum Ausdruck bringt (BVerfG NJW 08, 962 [BGH 08.11.2007 - VII ZR 183/05]; KG NStZ-RR 16, 252 [KG Berlin 25.05.2016 - 3 ARs 5/16 - Gen AR 26/16] für den Fall einer Schöffin; ähnl Dresd NStZ-RR 15, 121 [BGH 07.07.2014 - 2 StR 94/14]: Reichsbürger). Wenn sich nachträglich erweist, dass der Handelsrichter gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder für die Staatssicherheit der DDR tätig war (§ 44a I DRiG), trifft § 44b DRiG eine besondere Regelung zur Abberufung und verweist grundsätzlich auf § 113. Schließlich soll ein Handelsrichter, der in Vermögensverfall gekommen ist, ebenfalls seines Amtes enthoben werden, Abs 2.

B. Verfahren.

 

Rn 2

§ 44 II DRiG verlangt für die Abberufung gegen den Willen des ehrenamtlichen Richters die Entscheidung eines Gerichts. Eingeleitet wird das Verfahren von der Behörde der Justizverwaltung, welche für die Ernennung zuständig ist. Berufen ist der erste Zivilsenat des zuständigen OLG, Abs 3 S 1. Bis zu einer Entscheidung bleibt der Handelsrichter im Amt. Unter den Voraussetzungen des § 44b III DRiG kann er durch Anordnung vorläufig suspendiert werden. Ob dies auch sonst möglich ist (vgl § 51 III für Schöffen), ist umstritten (verneinend: BeckOKGVG/Pernice Rz 12 mwN). Die Entscheidung in der Hauptsache hat deklaratorische Wirkung, wenn schon keine wirksame Ernennung vorlag, sonst konstitutive (BeckOKGVG/Pernice Rz 5). Sie ist unanfechtbar, Abs 3 S 2. Bei Abberufung gem §§ 44a, 44b DRiG kann eine Rehabilitierung in Betracht kommen, § 44b IV DRiG.

C. Entbindung auf eigenen Antrag.

 

Rn 3

Abs 4 gibt dem Handelsrichter die Möglichkeit, seine Entbindung vom Amt auch vor Ablauf der Zeit selbst zu beantragen. Die Übernahme des Amtes ist freiwillig, doch ist mit der Übernahme zugleich die Pflicht begründet, das Amt nicht grundlos aufzugeben (BeckOKGVG/Pernice Rz 16; aA MüKoZPO/Zimmermann Rz 9). Über den Antrag entscheidet die ernennende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung kann gem §§ 23 ff EGGVG zur Überprüfung gebracht werden.

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