Gesetzestext
(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:
1. | Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen, |
2. | Forderungsaufstellung (Anlage 1), |
3. | Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2). |
(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.
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