Rn 5

§ 96 II setzt voraus, dass eine einstweilige Anordnung (§§ 49 ff, 214) in einer Ehewohnungssache (§§ 200 ff FamFG, §§ 1361b, 1586a BGB) ergangen ist. Auch erfasst wird eine einstweilige Anordnung, die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens erlassen wurde, soweit sie inhaltlich eine Regelung über die Nutzung der gemeinschaftlichen Wohnung trifft (vgl § 2 GewSchG).

 

Rn 6

Als Rechtsfolge ordnet § 96 II an, dass ein entsprechender Titel durch eine durchgeführte Räumung nicht verbraucht wird, sondern auch eine mehrfache Besitzeinweisung rechtfertigt. Zieht der Verpflichtete nach einer zunächst erfolgreichen Räumung wieder ein, so kann aus dem Titel erneut gegen ihn vollstreckt werden. Auch eine erneute Zustellung des Titels an den Verpflichteten ist in diesem Fall entbehrlich (§ 96 II 2). Ist die Wohnungszuweisung an den Berechtigten jedoch zeitlich befristet (vgl § 2 II GewSchG), kann die Vollstreckung nur innerhalb dieser Frist erfolgen.

 

Rn 7

Umstritten ist, ob eine Vollstreckung aus dem Titel auch dann noch möglich sein soll, wenn der Berechtigte den Verpflichteten zwischenzeitlich wieder freiwillig in die Wohnung aufgenommen hat. Teilw wird eingewendet, dass der ursprünglich bestehende Anspruch aus § 2 GewSchG bzw §§ 1361b, 1568a BGB infolge des Verhaltens des Berechtigten erloschen und damit auch der Titel entfallen ist (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 10; Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 4; Holzer/Wilsch Rz 6). Richtigerweise bleibt allerdings auch insoweit der Titel bis zu seiner Herausgabe vollstreckbar (ebenso MüKoFamFG/Zimmermann Rz 7; Keidel/Giers Rz 6; ThoPu/Seiler Rz 6; Prütting/Helms/Hammer Rz 11; J/H/Büte Rz 4). Die Gründe, wieso der Verpflichtete zunächst wieder eingezogen ist, sind für die Vollstreckbarkeit des Titels unerheblich. Einwendungen gegen den Titel müssen mit einem Vollstreckungsgegenantrag (§ 95 I FamFG iVm § 767 ZPO) oder nach §§ 54 f geltend gemacht werden.

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