Rn 6

Nach dieser Bestimmung sind Personen verfahrensfähig, die durch das FamFG oder ein anderes Gesetz dazu bestimmt werden. Dies gilt insb für das Betreuungs- und Unterbringungsrecht (§§ 275, 316). Nr. 4 gilt nicht für Ausländer, deren Verfahrensfähigkeit sich nach der in ihrem Heimatland angeordneten Geschäftsfähigkeit richten. Analog § 55 ZPO reicht es jedoch aus, wenn sie nach deutschem Recht verfahrensfähig wären. Deutsches Recht ist auch für die Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit anerkannter Asylbewerber maßgeblich (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 9 Rz 9).

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