Rn 6

Vorbild für diese Vorschrift ist § 9 IntFamRVG. Die Unterstützung durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes soll den Einsatz von unmittelbarem Zwang bei der Vollstreckung möglichst entbehrlich machen und die Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Vollstreckung möglichst gering halten. Das Jugendamt unterstützt auch einen im Auftrag des Gerichts tätigen Gerichtsvollzieher. Örtlich zuständig ist das Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (MüKoFamFG/Zimmermann Rz 9).

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