Gesetzestext

 

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

A. Die Kostenentscheidung in fG-Familiensachen.

I. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist die zentrale Norm für die Kostengrundentscheidung in fG-Familiensachen. I 3 schreibt hier eine stets vAw in der Endentscheidung (§ 82) zu treffende Kostenregelung vor. Gleiches gilt gem § 92 II im Vollstreckungsverfahren bei Herausgabe v Personen u Umgangsregelungen; im übrigen Vollstreckungsverfahren gelten §§ 87 V, 81 I 3. Auch das Absehen v der Erhebung v Gerichtskosten, auf welche sich I 2 lediglich bezieht (Keidel/Zimmermann Rz 1), ist folglich ausdr anzuordnen. Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. § 81 bestimmt, welchem Beteiligten (§ 7) o Dritten (IV) das Gericht die Kosten des Verfahrens auferlegen kann u wem nicht (III). Das JugA ist in den Fällen des § 162 I kein Beteiligter iSv § 7, wohl aber nach § 162 II, III 2. Die Gerichtskostenfreiheit der öffentlichen Hand (§ 64 III 2 SGB X) steht der Auferlegung v Gerichtskosten nicht entgegen; vielmehr hindert eine solche Kostenbefreiung nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestands (BGH FamRZ 17, 50: JugA als Amtsvormund im Umgangsverfahren). § 81 räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung in I 1 ein durch II wieder eingeschränktes (BGH FamRZ 14, 744) Ermessen ein. Dessen Ausübung ist in den Gründen der Entscheidung darzulegen. Sonderregelungen gelten neben §§ 83 f gem § 150 für fG-Folgesachen (umstr in Beschwerdeinstanz, s § 150 Rn 4), gem § 158 VIII für den Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, gem § 183 für die Vaterschaftsanfechtung u gem § 243 für die fG-Unterhaltssachen nach § 231 II sowie nach §§ 35 III 2, 87 I, 92 II zT im Zwangsmittel- bzw Vollstreckungsverfahren; im materiellen Recht findet sich in § 1667 IV BGB eine nach V vorrangige Kostenregelung. Zu Ehe- u Familienstreitsachen s § 80 Rn 1. § 81 gilt auch für das EA-Verfahren in fG-Familiensachen, § 51 IV.

II. Anfechtung der Kostenentscheidung.

 

Rn 2

Zur Statthaftigkeit der Beschwerde s § 58 Rn 2. Das Beschwerdegericht überprüft die nach § 81 getroffene Kostenentscheidung in fG-Familiensachen nur auf etwaige Ermessenfehler (umstr, s § 58 Rn 3).

B. Norminhalt.

I. Kostenverteilung nach billigem Ermessen.

 

Rn 3

Gem I 1 trifft das Gericht die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Damit gilt in fG-Familiensachen nicht das reine Erfolgsprinzip nach §§ 91 f ZPO. Anders als unter dem früheren § 13a I 1 FGG folgt aus § 81 kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Vielmehr räumt I 1 dem Gericht ein relativ weitgehendes Ermessen iSe weiten Gestaltungsspielraum ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Damit soll den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, in jedem Einzelfall darüber zu entscheiden, in welchem Umfang die Kostenentscheidung sachgerecht ist (BGH FamRZ 14, 744; KG FamRZ 16, 485). Als Ermessenskriterien kommen in Betracht: das Obsiegen/Unterliegen, die Bedeutung der Sache für die jeweiligen Beteiligten, auch jenseits v II Nr 1, 3, 4 das Verhalten im u der Anlass für das Verfahren (BGH FamRZ 14, 744; Gedanke des § 97 II ZPO). In Amtsverfahren wie auch generell in Kindschaftssachen entspricht es idR der Billigkeit, dass die Gerichtskosten die Eltern hälftig tragen u außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (Köln FamRZ 17, 383; Naumbg FamRZ 14, 687; KG FamRZ 12, 1162; aA u auf das Erfolgsprinzip abstellend in Antragsverfahren u auf Anregung eines Elternteils begonnenen Amtsverfahren Brandbg FamRZ 15, 1050); anders kann es sein, wenn ein Elternteil für die Verweigerungshaltung des Kindes dem anderen Elternteil ggü verantwortlich ist (Köln FamRZ 17, 383). Bei der Ermessensents...

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