Rn 6
Dritten, die nicht Beteiligte iSv § 7 sind, können Kosten bei grob schuldhafter (Rn 4) Veranlassung gerichtlicher Tätigkeit, zB die Durchführung einer Beweisaufnahme aufgrund falscher Angaben des Dritten, auferlegt werden (IV). Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (›können‹) u hat zuvor dem Dritten rechtliches Gehör zu gewähren (Keidel/Zimmermann Rz 76). Ermessensfehlerhaft ist es, dem Dritten Kosten aufzuerlegen, die auch ohne seine falschen Angaben angefallen wären (Keidel/Zimmermann Rz 77).
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