Rn 1

Die Vorschrift ist die zentrale Norm für die Kostengrundentscheidung in fG-Familiensachen. I 3 schreibt hier eine stets vAw in der Endentscheidung (§ 82) zu treffende Kostenregelung vor. Gleiches gilt gem § 92 II im Vollstreckungsverfahren bei Herausgabe v Personen u Umgangsregelungen; im übrigen Vollstreckungsverfahren gelten §§ 87 V, 81 I 3. Auch das Absehen v der Erhebung v Gerichtskosten, auf welche sich I 2 lediglich bezieht (Keidel/Zimmermann Rz 1), ist folglich ausdr anzuordnen. Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. § 81 bestimmt, welchem Beteiligten (§ 7) o Dritten (IV) das Gericht die Kosten des Verfahrens auferlegen kann u wem nicht (III). Das JugA ist in den Fällen des § 162 I kein Beteiligter iSv § 7, wohl aber nach § 162 II, III 2. Die Gerichtskostenfreiheit der öffentlichen Hand (§ 64 III 2 SGB X) steht der Auferlegung v Gerichtskosten nicht entgegen; vielmehr hindert eine solche Kostenbefreiung nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestands (BGH FamRZ 17, 50: JugA als Amtsvormund im Umgangsverfahren). § 81 räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung in I 1 ein durch II wieder eingeschränktes (BGH FamRZ 14, 744) Ermessen ein. Dessen Ausübung ist in den Gründen der Entscheidung darzulegen. Sonderregelungen gelten neben §§ 83 f gem § 150 für fG-Folgesachen (umstr in Beschwerdeinstanz, s § 150 Rn 4), gem § 158 VIII für den Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, gem § 183 für die Vaterschaftsanfechtung u gem § 243 für die fG-Unterhaltssachen nach § 231 II sowie nach §§ 35 III 2, 87 I, 92 II zT im Zwangsmittel- bzw Vollstreckungsverfahren; im materiellen Recht findet sich in § 1667 IV BGB eine nach V vorrangige Kostenregelung. Zu Ehe- u Familienstreitsachen s § 80 Rn 1. § 81 gilt auch für das EA-Verfahren in fG-Familiensachen, § 51 IV.

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