Rn 4

II eröffnet gg Entscheidungen im VKH-Verfahren die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO unter den in § 127 II, III ZPO genannten Einschränkungen (s § 127 ZPO Rn 13 ff). Auch in fG-Familiensachen ist somit gem § 127 II 2 ZPO das Rechtsmittel im VKH-Verfahren an die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren, für welches VKH begehrt wird, geknüpft, soweit es nicht die verfahrenskostenhilferechtliche Bedürftigkeit oder die Anwaltsbeiordnung betrifft. Hieraus leitet sich der allg Rechtsgrundsatz ab, dass der Rechtsmittelzug im VKH-Verfahren nicht weiter gehen kann als derjenige in dem zugrunde liegenden Verfahren, für welches VKH begehrt wird (BGH FamRZ 05, 790). Danach ist auch die auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützte Versagung v VKH in einer nach § 57 nicht anfechtbaren EA der Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen (Hamm FamRZ 17, 47). Umstr ist, ob in unter § 57 fallende Verfahren eine VKH-Beschwerde schon zulässig ist, wenn über die EA noch nicht mündlich verhandelt wurde (verneinend Celle FamRZ 11, 918; bejahend Frankf FamRZ 14, 676; Bremen FamRZ 13, 1916; diff danach, ob die EA unter der Bedingung der Gewährung v VKH beantragt wurde, Hamm FamRZ 13, 1326). Ist in dem Verfahren, für welches VKH begehrt wird, zwischenzeitlich eine rechtskräftige Endentscheidung ergangen, ist das Beschwerdegericht im VKH-Verfahren in der Beurteilung der Erfolgsaussichten an diese rechtskräftige Endentscheidung der unteren Instanz gebunden (Celle FamRZ 13, 1754; Karlsr NJW-RR 00, 1680). Für das VKH-Beschwerdeverfahren kann – wie auch für das VKH-Verfahren als solches – VKH nicht bewilligt werden (Nürnbg FamRZ 10, 1679; Hess VGH NJW 13, 1690). Die Rspr des BGH zum Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 574 ff ZPO (s Rn 3) findet keine Anwendung, da im Beschwerdeverfahren nach II ein Anwaltszwang nicht besteht (BGH NJW 03, 1192). Die Rechtsbeschwerde ist gem § 574 ff ZPO nur auf Zulassung statthaft. Zur Gewährung v VKH für die Rechtsbeschwerde im VKH-Verfahren s Rn 3.

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