Gesetzestext
(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn
1. | die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und |
2. | das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. |
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
(2) Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Rn 1
Die Vorschrift entspricht § 566 ZPO bzw verweist auf diese (s § 566 ZPO Rn 1 ff).
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