Gesetzestext

 

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt, auf welche Rügen die Rechtsbeschwerde zulässigerweise gestützt werden kann. Gerügt werden kann dabei nur die Verletzung des Rechts.

B. Norminhalt.

 

Rn 2

I 1 entspricht § 545 I ZPO, s § 545 ZPO Rn 1 ff. I 2 entspricht § 546 ZPO, s § 546 ZPO Rn 1 ff. II entspricht § 545 II ZPO, s § 545 ZPO Rn 7 ff. Gem III finden §§ 547, 556, 560 ZPO entspr Anwendung, s § 547 ZPO Rn 1 ff, s § 556 ZPO Rn 1 u s § 560 ZPO Rn 1 ff.

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