Rn 2

Das Kind muss bei Erlass (§§ 38 III 3, 60 S 3; München FamRZ 19, 1706) der anzufechtenden Entscheidung, nicht erst bei Beschwerdeeinlegung, 14 Jahre alt gewesen u darf nicht geschäftsunfähig sein. Es muss sich entweder um ein die Person des Kindes betreffenden Verfahrens handeln (§ 60 S 1) oder um ein solches, bei dem das Kind v Gericht angehört werden soll (§ 60 S 2). Das können Verfahren um die Personensorge oder Teile hiervon sein (s § 59 Rn 11). Jedoch ist § 60 S 1 weiter als § 162 I zu verstehen, sodass auch nichtsorgerechtliche Verfahren hierunterfallen, die seine Lebensführung u Lebensstellung unmittelbar berühren. In Betracht kommen Umgangs- u Abstammungsverfahren oder Adoptionen. Demggü genügt eine lediglich mittelbare Betroffenheit des Kindes, wie zB in einem Ehewohnungsverfahren seiner Eltern, nicht (Keidel/Meyer-Holz Rz 6). IE s die Zusammenstellung bei Keidel/Meyer-Holz Rz 10. § 60 S 2 hat hingegen nur eine geringe Bedeutung, da die Verfahren, in denen das Kind gehört werden soll, regelmäßig Verfahren über seine Person darstellen. Somit verbleiben für § 60 S 2 im Ergebnis nur Verfahren, die die Vermögenssorge betreffen (§ 159 I). Rechtsfolge des besonderen Beschwerderechts des Kindes ist, dass dieses als verfahrensfähig gilt u selbst alle Verfahrenshandlungen der Beschwerde unabhängig v Willen seiner gesetzlichen Vertreter vornehmen kann. Dies umfasst auch die Befugnis, einen Bevollmächtigten (§ 10) zu bestellen. Eines Verfahrensbeistands bedarf es dann ggf gem § 158 V nicht, wenn die Interessen des Kindes v seinem Verfahrensbevollmächtigten angemessen wahrgenommen werden (Karlsr FamRZ 16, 567; Dresden FamRZ 14, 1042 [bereits bestellter Verfahrensbeistand]). Umstr ist das Verhältnis zu § 9 I Nr 3. Letzterer knüpft seinem Wortlaut nach die Verfahrensfähigkeit an die zusätzliche Voraussetzung, dass das mindestens 14-jährige Kind in dem Verfahren ein ihm nach Bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend macht. Gemeint ist dabei ein dem Minderjährigen zustehendes konkretes subjektives Recht nach Bürgerlichem Recht; das ist zB in einem Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB nicht der Fall (München FamRZ 19, 1706; Kobl FamRZ 19, 706), sodass dort Verfahrensfähigkeit lediglich gem § 60 im Rechtsmittelverfahren besteht (aA Schlesw FamRZ 19, 1700, das – auch im Hinblick auf § 60 S 1, 2 – für eine weite Auslegung v § 9 I Nr 3 plädiert).

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