Rn 16

Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall der Antragsstattgabe in Antragsverfahren. Nach hM bestimmt sich die Beschwerdebefugnis hier außerhalb der Familienstreitsachen (s Rn 2, 14) ausschl nach I; notwendig ist damit allein das Vorliegen einer materiellen Beschwer (Rn 3 ff) des ASt (Kobl FamRZ 20, 119; Keidel/Meyer-Holz Rz 44; s.a. BGH FamRZ 19, 1616). So kann der beantragte Scheidungsausspruch m der Begründung angefochten werden, dass die Ehescheidung entgegen § 137 I vor Entscheidungsreife der Folgesachen oder entgegen § 140 II unter Auflösung des Scheidungsverbunds ausgesprochen wurde (BGH FamRZ 13, 1879). Ein zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe eingelegtes Rechtsmittel ist auch ohne formelle Beschwer zulässig, wenn der Rechtsmittelführer, etwa der ASt durch Rücknahme des Scheidungsantrags, die Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig u vorbehaltlos verfolgt (BGH FamRZ 13, 1336). Ob der erfolgreiche ASt Beschwerde zwecks Erweiterung oder Abänderung seines Antrags einlegen kann, ist somit allein eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses (Kobl FamRZ 20, 119; Keidel/Meyer-Holz Rz 45; MüKoFamFG/Fischer Rz 115; aA wohl für Adoptionen BGH FamRZ 17, 1583). In Adoptionssachen ist die Annahme nicht anfechtbar, § 197 III 1. Das gilt auch für eine deklaratorische (§ 1757 I BGB) Geburtsnamensänderung (BGH FamRZ 17, 1583). Anfechtbar ist die Ablehnung eines Antrags zur Namensführung nach § 1757 III BGB (BGH FamRZ 20, 1275).

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