Gesetzestext

 

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

A. Überblick.

 

Rn 1

§ 54 dient der Überprüfung einer im EA-Verfahren getroffenen Entscheidung außerhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfahrens u ermöglicht die Abänderung der getroffenen Entscheidung einschließlich der Aufhebung einer erlassenen EA. Die Vorschrift ist einerseits Ausgleich für die nach § 57 nur sehr begrenzt gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten u andererseits Korrektiv für infolge Eilbedürftigkeit vor Erlass einer EA mitunter nicht mögliche Anhörungen u mündliche Erörterungen. Der Anwendungsbereich des § 54 umfasst auch Vergleiche, wenn diese lediglich eine vorläufige Einigung u keine als endgültig gedachte Regelung – dann finden §§ 166 I, 239 bzw § 48 I analog Anwendung (Musielak/Borth/Borth/Grandel § 48 Rz 14) – enthalten (Jena FamRZ 12, 54). § 1696 BGB findet auf EA keine Anwendung (Palandt/Götz § 1696 Rz 2 aE). Zu § 54 II s.a. Mayer FamRZ 18, 1302.

B. Norminhalt.

I. Übersicht.

 

Rn 2

Während I, II die Fallkonstellationen u Voraussetzungen für eine Änderung der getroffenen Entscheidung beschreiben, regelt § 54 III, IV die gerichtliche Zuständigkeit.

II. Voraussetzungen.

1. Abs 1.

a) Amtsverfahren.

 

Rn 3

In Amtsverfahren (§ 51 Rn 2) ist das Gericht jederzeit zu einer Abänderung seiner im EA-Verfahren getroffenen Entscheidung berechtigt u verpflichtet. Dies folgt im Umkehrschluss aus I 2 sowie überdies bereits daraus, dass das Gericht ein Amtsverfahren jederzeit einleiten kann u bei einer erkennbaren Notwendigkeit (zB zum Schutz eines minderjährigen Kindes) auch muss. Aus diesem Grund setzt die Aufhebung oder Abänderung einer vAw getroffenen Entscheidung keine Veränderung der Sach- oder Rechtslage voraus. Das Gericht ist nicht an seine ursprüngliche Entscheidung gebunden, es hat den Sachverhalt umfassend neu zu würdigen u kann ihn auch abw beurteilen (BVerfG FamRZ 14, 1772). Ein Abänderungsantrag stellt lediglich eine Anregung iSv § 24 dar (vgl § 51 Rn 2 aE).

b) Antragsverfahren.

 

Rn 4

Bei Antragverfahren (§ 51 Rn 2) erfolgt auch die Abänderung einer in einem EA-Verfahren ergangenen Entscheidung gem I 2 m Ausn des in I 3 geregelten Sonderfalls der unterlassenen notwendigen Anhörung (zB § 159) nur auf Antrag. Für diesen besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er auf bislang nicht berücksichtigte Tatsachen oder eine veränderte Rechtslage gestützt wird (Zö/Feskorn Rz 4). Anderenfalls ist der Antrag als unzulässig abzuweisen. Da das Verfahren nach I das ursprüngliche EA-Verfahren fortsetzt, kommt jedoch auch in Familienstreitsachen keine Tatsachenpräklusion in Betracht; in fG-Familiensachen scheidet diese bereits gem § 26 aus.

2. Abs 2.

a) Erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.

 

Rn 5

II ermöglicht dem durch die im EA-Verfahren getroffene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten betroffenen Beteiligten eine erneute Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erzwingen. Da auch das Verfahren nach II das ursprüngliche EA-Verfahren fortsetzt, besteht keine Präklusion (s Rn 4). II gilt gleichermaßen für Amts- u Antragsverfahren. Nicht erforderlich ist eine Änderung der Sach- oder Rechtslage. Voraussetzung ist allein, dass die bestehende Entscheidung nicht aufgrund mündlicher Verhandlung bzw in fG-Familiensachen nicht aufgrund mündlicher Erörterung (§ 32 I) ergangen ist. Dazu s § 57 Rn 3. Bei ohne mündliche Verhandlung ergangenen einstw Endentscheidungen in Kindschaftssachen nach § 151 Nr 6, 7 besteht ein Wahlrecht zw § 57 und § 54 II (Brandbg FamRZ 20, 1922). Gg die Zurückweisung des Antrags auf mündliche Verhandlung wird die (sofortige) Beschwerde als statthaft erachtet (Karlsr FamRZ 14, 1317; aA Brandbg FamRZ 17, 1248).

b) Verhältnis zu Abs 1.

 

Rn 6

Umstr ist, ob ein Wahlrecht zwischen den Anträgen nach I u II besteht (bejahend: Karlsr FamRZ 11, 571, 572; verneinend u damit für einen Vorrang v § 54 II: Celle FamRZ 13, 569 [LS] = NdsRpfl 13, 105).

III. Zuständigkeit.

 

Rn 7

Die Entscheidungen nach I, II hat – vorbehaltlich einer zwischenzeitlich erfolgten Abgabe oder Verweisung (zB nach § 50 II 2) – das Gericht zu treffen, welches die EA erlassen hat (III). Da das Verfahren nach I, II das ursprüngliche EA-Verfahren fortsetzt, hat keine neue fiktive Zuständigkeitsprüfung nach § 50 eines entspr Hauptsachverfahren zu erfolgen. III gilt nicht bzgl vorausgehender, das EA-Verfahren beendender Entscheidungen des OLG nach §§ 57, 58 ff (Karlsr FamR...

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