Rn 1

Die Vollstreckung einer EA richtet sich nach den allg Vorschriften. In fG-Familiensachen sind dies §§ 86 ff u in Familienstreitsachen über § 120 I weitgehend die §§ 705 ff ZPO (s § 113 Rn 3, § 120 Rn 1 f). Danach gilt auch in Familiensachen die Regel: Titel, Klausel (Ausn in fG-Familiensachen gem § 86 III), Zustellung. Da die Ordnungsmittelandrohung Teil der ZV ist, muss ein gerichtlicher Vergleich vor dem Androhungsbeschluss zugestellt sein (Kobl Beschl – 11 WF 657/20). Anderes gilt für gerichtlich gebilligte Umgangsvergleiche, bei denen der Billigungsbeschluss (§§ 86 I Nr 2, 156 II) als Vollstreckungstitel (BGH NJW 20, 687 [BGH 10.07.2019 - XII ZB 507/18]) auf die Ordnungsmittel hinzuweisen hat (§ 89 II). Die Bestätigung eines Gewaltschutzvergleichs (§ 214a) ist hingegen nicht Voraussetzung für die ZV, sondern für eine strafrechtliche Ahndung nach § 4 GewSchG; zivilrechtlich vollstreckbar – nach § 86 I Nr 3 iVm § 794 I Nr 1 ZPO, § 95 I Nr 4 iVm § 890 ZPO – ist allein der Gewaltschutzvergleich als solcher. § 53 normiert bestimmte abw Spezialregelungen für die Vollstreckung einer EA. Diese enthalten aber zB keinen Dispens v den vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen.

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