Gesetzestext

 

Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Das Rechtskraftzeugnis ist eine öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO), die den Nachweis erbringt, dass formelle Rechtskraft eingetreten ist. § 46 regelt in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 706 ZPO die Möglichkeit der Erteilung eines solchen Rechtskraftzeugnisses. Die Norm ist in allen Verfahren der fG anwendbar. In Ehe- und Familienstreitverfahren sind § 46 S 1 und 2 ausgeschlossen (§ 113 I). Das Rechtskraftzeugnis hat nur deklaratorische Bedeutung.

B. Verfahren zur Erteilung.

 

Rn 2

Das Rechtskraftzeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Ausnahmsweise erfolgt die Erteilung in Ehe- und Abstammungssachen vAw (S 3). Antragsberechtigt ist jeder am Verfahren Beteiligte oder Beschwerdeberechtigte. Zuständig zur Erteilung ist die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs, also der Urkundsbeamte. Voraussetzung ist die formelle Rechtskraft, deren Eintritt vAw (§ 26) zu ermitteln ist. Das beantragte Zeugnis muss erteilt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

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